Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Um im Sicherheitsgewerbe zu arbeiten, braucht es ein hohes Maß an Verantwortung und Fachwissen. Zweck der Sachkundeprüfung nach §34a ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
§34a Sachkundeprüfung
Die Unterrichtung nach §34a der Gewerbeordnung ist gesetzlich geregelt, wird durch die zuständige IHK durchgeführt wird nicht von der Sicherheitsfachschule durchgeführt.
Das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe umfasst inhaltlich die Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die bestandene Prüfung belegt die fachliche und menschliche Eignung einer Person für eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe und wird von der IHK nach erfolgreichem Bestehen der Sachkundeprüfung ausgestellt.
Voraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre
- Verständnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Einwandfreies Führungszeugnis
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- Beste Karrierechancen
- Faire und pünktliche Bezahlung
- Flexible Arbeitszeitmodelle
- Zuverlässige Dienstplanung
- Familiäres Arbeitsumfeld und Vergünstigungen
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§ 34a GewO – Sachkundeprüfung : Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Die Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung hat nach der BewachV den Zweck, den Nachweis zu erbringen, dass sachkundige Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 34a der GewO erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Kaufhausdetektive zum Schutz vor Ladendieben
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende oder Flüchtlinge in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis der Sachkundeprüfung nicht erforderlich:
1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,
b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK),
c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung
mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen
Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt (5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, 6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und 7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.)
Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
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Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch eine anbietende Industrie- und Handelskammer (IHK)
Für die Prüfungsteilnahme ist grundsätzlich und aus rechtlicher Sicht keine Prüfungsvorbereitungsschulung notwendig, jedoch dringend anzuraten. Bei Durchfallquoten von durchschnittlich 60 % bis 65 % sind empfiehlt sich eine gründliche und fundierte Vorbereitung.
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Die Kosten für die Sachkundeprüfung richten sich nach den Preistabellen der jeweiligen Kammer und liegen derzeit zwischen ca. 250,-- € und 500,-- €.
Für die Prüfungsvorbereitung stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:- Selbstbestimmtes Lernen mit Büchern, Skripten, Lernkarten, etc. (ca. 50 € bis 100,--€)
- Präsenzlehrgänge in Form von Vollzeitunterricht oder Abendkursen. Die Kosten variieren stark nach Anbieter, Qualität und Vorbereitungszeit
- Online-Angebote zur Prüfungsvorbereitung. Auch hier variieren die Kosten je Anbieter und Qualität
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung.
- Eigenleistung
- Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen alternativen Träger
- Gegebenenfalls der aktive oder zukünftige Arbeitgeber, z. B. Securitas
- Der Arbeitgeber (z. B. Securitas), z. B. bei Aufgabenwechsel von allgemeinen Bewachungsaufgaben hin zu Bewachungsaufgaben, die den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erfordern machen
- Bei Einsatz von Wachpersonen bei Kunden, die vertraglich auf den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung bestehen (Kundenwunsch)
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Die Vorbereitung auf eine Sachkundeprüfung sowie die Sachkundeprüfung selbst kann nach eigener Planung oder nach einem Personalentwicklungsplan erfolgen.
Die Prüfungsvorbereitung und/oder Prüfung kann als Arbeitsleistung bewertet werden und durch den Arbeitgeber (z. B. Securitas) oder ggf. durch einen Träger erfolgen. Alternativ dazu kann die zu prüfende Person eine gesamtheitliche Eigenleistung erbringen oder mit dem Arbeitgeber anteilige Leistungsvereinbarungen abschließen.
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